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   BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00   

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https://dejure.org/2000,6156
BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00 (https://dejure.org/2000,6156)
BayObLG, Entscheidung vom 31.08.2000 - 2Z BR 83/00 (https://dejure.org/2000,6156)
BayObLG, Entscheidung vom 31. August 2000 - 2Z BR 83/00 (https://dejure.org/2000,6156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Musizieren; Keller; Zweckbestimmte Nutzung; Schallisolierung

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
    Voraussetzungen der Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Kellerraums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - UR II 63/94
  • LG Würzburg - 3 T 1040/95
  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 1237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.05.1997 - 2Z BR 15/97

    Nutzungsänderung von Sondereigentum - Kein Ausschluß des betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00
    Ein Eigentümerbeschluss vom 18.5.1995, durch den einer Nutzungsänderung des Kellerraums zu einem Musikzimmer unter Berücksichtigung der Ruhezeiten gemäß der Hausordnung zugestimmt wurde, ist für ungültig erklärt worden (vgl. BayObLG WuM 1997, 565).

    (2) Aus der Entscheidung des Senats vom 22.5.1997 in dieser Sache (WuM 1997, 565) können die Antragsteller nichts für sich herleiten.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00
    c) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluß das Musizieren regeln können (vgl. dazu OLG Stuttgart WuM 1998, 330; OLG Hamburg WuM 1999, 230; BGH ZMR 1999, 41), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil ein solcher Beschluß nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
  • BayObLG, 07.09.1994 - 2Z BR 65/94

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Beteiligten oder Zeugen durch das

    Auszug aus BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00
    Der Senat kann demnach nur überprüfen, ob das Landgericht den Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG NJW-RR 1995, 653/654 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 07.09.1998 - 2 Wx 48/95

    Anfechtung einer Hausordnung; Rechtmäßigkeit der Festlegung absoluter Ruhezeiten;

    Auszug aus BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 83/00
    c) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluß das Musizieren regeln können (vgl. dazu OLG Stuttgart WuM 1998, 330; OLG Hamburg WuM 1999, 230; BGH ZMR 1999, 41), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil ein solcher Beschluß nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. etwa BayObLG WuM 1992, 490; WE 1998, 398; NZM 2000, 1237; ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; OLG Saarbrücken NZM 1999, 265).

    Die Rechtsprechung hat demgemäß unter den oben genannten einschränkenden Voraussetzungen etwa die Nutzung von Kellerräumen zu Hobbyzwecken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907) oder gar als Musikzimmer (vgl. BayObLG NZM 2000, 1237) für zulässig erachtet (vgl. im Einzelnen auch Köhler/Bassenge/Kümmel, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 11 Rz. 295).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und seine Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen (vgl. dazu BayObLG NZM 2000, 1237).

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